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Gericht: Oberlandesgericht Bamberg
Beschluss verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 2 WF 77/04
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 131 Abs. 2 | |
KostO § 30 Abs. 2 |
Beschluss
des 2. Zivilsenats -Familiensenats- des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Mai 2004
in der Familiensache
gegen
wegen Kindesherausgabe;
hier: Streitwert
Tenor:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen Ziffer X. des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bamberg vom 9. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO, § 6 Abs. 1 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 621 a Abs. 1 ZPO, §§ 1, 31 Abs. 3 KostO zulässig. In der Sache hat sie je doch keinen Erfolg.
Der Gegenstandswert eines Verfahrens über die Herausgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen richtet sich gemäß den bereits zitierten Vorschriften nach § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO, weil eine gesonderte Regelung für den Gegenstandswert nicht existiert.
Der Regelwert beträgt danach 3.000,-- Euro. Nach den Umständen des Einzelfalles kann er jedoch erhöht oder ermäßigt werden. Eine gegenteilige Rechtsprechung des Senats, die generell wegen des Auslangsbezugs und der Bedeutung der Verfahren von einem erhöhten Gegenstandswert von 4.500,-- Euro ausgeht, existiert nicht. Im den Verfahren 2 UF 224/98 und 2 UF 286/97 (FamRZ 1999, 938) hat der Senat beispielsweise den Gegenstandswert ebenfalls auf den damaligen Regelwert von 5.000,-- DM festgelegt. Dies entspricht auch der Praxis anderer Oberlandesgerichte (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 950 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2003, AZ.: 17 UF 277/02). Auch die Bedeutung der Verfahren rechtfertigt keine generelle Erhöhung des Regelwertes. Sie sind nämlich keineswegs generell gewichtiger oder aufwendiger als ein Verfahren, in dem sich Eltern um die alleinige elterlichen Sorge ihrer Kinder streiten.
Entscheidend sind deshalb die Umstände des Einzelfalles. Sind - wie hier - keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, hat es bei dem Regelwert zu verbleiben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).
Ende der Entscheidung
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